Hirsch & Leissing Rechtsanwälte
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Honorar

Honorar

 

Das Honorar wird grundsätzlich nach dem RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz), den AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien) und dem NTG (Notariatstarifgesetz) berechnet.

Die Höhe des Tarifs für einzelne Leistungen ist abhängig von der Höhe des Streitwertes, also des Wertes des Anspruchs.

Das RATG regelt vor allem die Leistungen in Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren. Leistungen, die in diesem Gesetz nicht geregelt sind, wie z.B. die Vertretung und Verteidigung in Strafverfahren, werden nach den AHK abgerechnet.

Das NTG regelt die Kosten für Vertragserstellungen, Testamentserrichtungen, Verlassenschaftsverfahren und Ähnliches.

Bei Zivilprozessen bestimmt der Ausgang des Prozesses auch die Kostentragungspflicht. Wer das Verfahren gewinnt, erhält vom Prozessgegner auch seine Verfahrenskosten ersetzt.

Es können aber im Vorhinein auch Honorarvereinbarungen getroffen werden, wie z.B. ein bestimmter Stundensatz, der dann für die aufgewendeten Stunden verrechnet wird. Wenn die zu erbringende Leistung bereits im Vorhinein feststeht, etwa die Errichtung eines Vertrages, ein umfassendes Beratungsgespräch, ein Rechtsgutachten, kann auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden.

Jede erbrachte Leistung wird erfasst, sodass jederzeit eine Auskunft über die Höhe der bereits aufgelaufenen Kosten möglich ist.

Nach Vereinbarung werden auch kurze anwaltliche Erstberatungen gratis erteilt. Gemeinsam werden in einem bis zu ca. 20-minütigen Gespräch die Rechtslage und die weitere mögliche Vorgangsweise erläutert.

Nähere Informationen zum Honorarrecht finden Sie hier.